Satzung/Jugendordnung

Wir halten zusammen! Wir halten zusammen!

Wir alle haben ein gemeinsames Interesse: Freude am Sport und unserem Verein.

Damit das auch so bleibt, haben wir uns in 2011 eine neue Satzung gegeben, die dem geändertem Umfeld Rechnung trägt. Sie steht unten oder kann als .pdf heruntergeladen werden - gleiches gilt für unsere Jugendordnung.

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Satzung des Tennisclub Blau-Weiß Issum e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1.Der Verein wurde am 10. April 1963 von den Herren Josef H. Boquoi und Heinz Eykmann in Issum gegründet. Er trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Tennisclub Blau-Weiß Issum e.V.“ und hat seinen Sitz in Issum.

 



2. Der Verein wurde am 24. Dezember 1965 unter der Nr. 412 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Geldern eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Zweck des Vereins ist die Errichtung von Tennisanlagen, die Förderung und Pflege des Tennissports, insbesondere die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.



 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportbundes.

 

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme der Mitglieder

 

1. Jede Bewerbung um eine Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand und die weiteren Funktionsträger zu richten, die über die Aufnahme in den Verein entscheiden. In dem Antrag ist die gewünschte Mitgliedschaft zu nennen. Mit der Aufnahme durch den Vorstand und der weiteren Funktionsträger beginnt die Mitgliedschaft.

 

 

2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen vor der Aufnahme der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter.

 

 

3. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.Jedem neuen Mitglied wird eine komplette Clubsatzung übergeben.

 

 

4. Der Verein besteht aus

a)    ordentlichen Mitgliedern

b)    ordentlichen in Ausbildung befindlichen Mitgliedern

c)    jugendlichen Mitgliedern

d)    Ehrenmitglieder

e)    passiven Mitgliedern

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben die aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, sich ergebenden Pflichten und Aufgaben zu erfüllen und seine Interessen zu wahren.

 

 

2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Platz-, Clubhaus- und Spielordnung einzuhalten und die Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln. Bei mutwilliger und fahrlässiger Beschädigung sind die hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen.

 

 

3. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

 

4. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedsgruppen:

 

a)    ordentliche Mitglieder

 

sind natürliche Personen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sie sind spielberechtigt und haben das Recht, sämtliche Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Sie haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

 

b)    ordentliche in Ausbildung befindliche Mitglieder

 

sind Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben und sich in einer Ausbildung befinden. In Ausnahmefällen können auf besonderen Antrag auch Ausbildungszeiten über das 22. Lebensjahr hinaus anerkannt werden. Derartige Ausbildungszeiten sind jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres unaufgefordert nachzuweisen. In Ausbildung befindliche Mitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder gem. Punkt a). Sie sind jedoch nur zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen ermäßigten Jahresbeitrags verpflichtet.

 

c)    jugendliche Mitglieder

 

sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie sind spielberechtigt und können sämtliche Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Sie sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen ermäßigten Jahresbeitrags verpflichtet.

 

d)    Ehrenmitglieder

 

sind natürliche Personen, die wegen ihrer Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds gem. Punkt a). Sie sind von der Zahlung des Vereinsbeitrags befreit.

 

e)  passive Mitglieder  

 

sind natürliche Personen, die die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Sie sind nicht spielberechtigt. Sie haben das Recht, sonstige Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Sie sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen ermäßigten Beitrags verpflichtet.

 

5. Auf Antrag ruht die Mitgliedschaft während der Ableistung des Wehr- bzw. Ersatzdienstes,oder es kann für diesen Zeitraum ein ermäßigter Beitragssatz vom Vorstand festgesetzt werden

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt

 

a)   durch Tod

 

b)  durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand und die weiteren Funktionsträger zu richten. Eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Jahresmitte ist nur möglich, wenn außerordentliche Gründe vorliegen. Über Anerkennung oder Ablehnung der Gründe entscheidet der Vorstand und die weiteren Funktionsträger.

 

c) durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und der weiteren Funktionsträger

 

- falls das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrags 6 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres im Rückstand ist,

 

- der rückständige Beitrag schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses angemahnt und

 

- innerhalb von weiteren 14 Tagen nicht beglichen wurde.

 

d)  durch Ausschluss aus wichtigem Grunde aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes und der weiteren Funktionsträger. Als wichtige Gründe kommen z. B. grobe und/oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane in Betracht.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

  

Der Ausschluss kann erfolgen:

 

-wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist

 

-bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins

 

-wegen grob unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten

 

-aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden

Gründen.

 

Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand und die weiteren Funktionsträger

            in einer gemeinsamen Sitzung mit zweidrittel Mehrheit.

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen, die zu dem Ausschluss führen sollen, zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

 

Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Seine Schriftliche Stellungnahme ist zu verlesen, wenn das Mitglied nicht zur Mitgliederversammlung erscheint.

 

2. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren hat die Abmeldung durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.

 

 

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Dies gilt auch für Teile des Vereinsvermögens.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung

 

 

2. der Vorstand

 

 

3. weitere Funktionsträger 

 

  

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder.

 

2. Anträge zur Tagesordnung müssen 7 Tage vor der Versammlung mit kurzer Begründung in Händen des ersten Vorsitzenden sein.

 

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a)    Genehmigung der Niederschrift über Verlauf und Beschlüsse der letzten Mitgliederversammlung

 

b)    Jahresbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

 

c)    Bericht der Kassenprüfer

 

d)    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

 

e)    Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr

 

f)     Wahlen zum Vorstand und der weiteren Funktionsträger

 

g)    Ernennung eines Ehrenvorsitzenden

 

h)   Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

i)     Wahl der Kassenprüfer

 

j)     Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und einer etwaigen Umlage.

 

k)    Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

l)     Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

m)  Verschiedenes       

 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den ersten Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Vorstand und die weiteren Funktionsträger mehrheitlich die Einberufung einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen haben oder 10 % der stimm-berechtigten Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Formalien der Einladung gemäß § 7 (Abs. 1. und 2.) entsprechend.

 

5. Die ordentliche und jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig

 

6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende; bei seiner Verhinderung einer der Stellvertreter.

 

 

7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe oder eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang notwendig. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

 

8. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Auf Antrag von 10 der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

 

 

9. Über den Verlauf der Versammlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

a)    dem ersten Vorsitzenden

b)    den zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem Kassenwart

d)    dem Sportwart

 

 

2. weitere Funktionsträger

 

a.)dem Jugendwart

b.)dem stellvertretenden Jugendwart

c.)dem Schriftführer

d.)dem stellvertretenden Sportwart

e.)dem technischen Wart

f.)dem Vergnügungswart

 

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur der erste Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwart und der Sportwart. Je zwei vertreten den Club gemeinsam.

 

 

4. Der Vorstand und die weiteren Funktionsträger führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihnen obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

 

5. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und der weiteren Funktionsträger sowie die Vertretungsregelung können aufgrund eines vom Vorstand und der weiteren Funktionsträger zu beschließenden Geschäftsverteilungsplans und Vertretungsplans erfolgen. Im Geschäftsverteilungsplan sind jedoch grundsätzlich folgende Aufgabenschwerpunkte zu berücksichtigen:

 

-       Der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen; sie führen die Verwaltungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern und nehmen die Öffentlichkeits- und Pressearbeit wahr.

 

-          Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse in enger Zusammenarbeit mit dem 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein in Empfang. Zahlungsfreigaben bedürfen der Unterschrift des ersten oder stellvertretenden Vorsitzenden.

 

-          Der Schriftführer ist für die Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Beschlüsse des Vorstandes zuständig.

 

-          Der Sportwart und der stellvertretende Sportwart sind für den Spielbetrieb der Erwachsenen, den Verbandskontakt und die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Turnieren zuständig.

 

-          Der Technische Wart ist für die Instandhaltung und Wartung der Plätze und Geräte und den sonstigen technischen Bereich des Clubs zuständig und betreut den Platzwart.

 

-          Dem Vergnügungswart obliegt die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins, soweit sie über den rein sportlichen Bereich hinausgehen.

 

-          Der Jugendwart und der stellvertretende Jugendwart sind für die Abwicklung des Sportbetriebes der Jugendlichen sowie die daraus sich ergebende Verwaltungsarbeit einschließlich Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel zuständig. Sie vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.

 

6. Die einzelnen Vorstandsmitglieder und weiteren Funktionsträger werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

 

 

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bzw. eines weiteren Funktionsträgers während der Amtszeit bzw. bei aus sonstigen Gründen vorübergehend nicht besetzten Vorstandspositionen wählen die übrigen Vorstandsmitglieder und die weiteren Funktionsträger durch Mehrheitsbeschluss ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet bzw. mehr als die Hälfte der Vorstandspositionen nicht besetzt werden kann, muss innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung für Nachwahlen einberufen werden.

 

 

8.Beschlüsse werden durch den Vorstand gemeinsam mit den erweiterten Funktionsträgern gefasst, insofern mindestens drei Mitglieder des Vorstandes bei der Beschlussfassung anwesend sind.Entscheidend ist die Stimmenmehrheit der anwesenden Personen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme eines der Stellvertretenden Vorsitzenden.                         

 

9. Vorstandssitzungen sollen bei Bedarf, in der Regel aber einmal monatlich während der Spielsaison bzw. alle zwei Monate außerhalb der Spielsaison einberufen werden.

 

 

10. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder bzw. weitere Funktionsträger dies unter Angabe von Gründen verlangen.

 

 

11. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer bzw. dessen Vertreter und dem Vorsitzenden in der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9 Ehrenvorsitzender

 

1. Nach Ablauf seiner Tätigkeit kann der 1. Vorsitzende des Vereins auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

 

2. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur eine Person ernannt werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins nachhaltig und auf besondere Weise gefördert und sich damit herausragende Verdienste um den Verein erworben hat.

 

 

3. Ein Ehrenvorsitzender übernimmt mit Übernahme des Amtes keinerlei Pflichten im Vorstand.

 

 

4. Ein Ehrenvorsitzender hat ansonsten das Recht eines ordentlichen Mitglieds; er ist jedoch von der Zahlung des Vereinsbeitrags befreit.

 

 

§ 10 Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

 

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Vereinskasse, die Buchführung sowie die beschlussgemäße Mittelverwendung zu prüfen.

 

 

3. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte Entlastung des Vorstands bezüglich der Finanzen und seiner allgemeinen Vorstandsarbeit vorzuschlagen.

 

 

§ 11 Jugendordnung

 

1. Für die Clubjugend gilt neben der Hauptsatzung des Vereins die eigene Jugendordnung.

 

 

2. Ein Beschluss, der eine Neufassung oder Änderung der Jugendordnung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

3. Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Tennisclubs Blau-Weiß Issum e.V.

 

 

§ 12 Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren

 

1. Alle Mitglieder des Vereins haben Mitgliedsbeiträge zu zahlen (ausgenommen sind Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende). Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres auf das vom Vorstand benannte Konto zu überweisen. Zahlung mittels Bankeinzug ist erwünscht. Ist ein vorzeitiges Ausscheiden zur Jahresmitte vom Vorstand gebilligt worden, so ist die Hälfte des Jahresbeitrags zu zahlen (siehe § 5).

 

 

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen oder Sonderbeiträge in besonderen Ausnahmefällen setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und der weiteren Funktionsträger in einer Beitragsordnung fest.

 

 

§ 13 Ausschüsse

 

Der Vorstand und die weiteren Funktionsträger sind berechtigt, zu ihrer Beratung und Unterstützung zur Erledigung bestimmter Aufgaben vorübergehend Ausschüsse einzusetzen (z.B. einen Vergnügungsausschuss, einen Bauausschuss, einen Jugend-Sportausschuss).

 

 

§ 14 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 15 Haftungsfragen

 

Der Verein haftet nicht für Schäden. Insbesondere sind Ansprüche ausgeschlossen aus schuldhafter Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und für Folgeschäden. Das gilt nicht in Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verursachung von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, und das gilt ebenfalls nicht in Fällen der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung von sonstigen Schäden.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt ausschließlich durch Beschluss einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Beschluss mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zur Abwicklung der Vereinsgeschäfte.

 

4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Issum, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke innerhalb der Gemeinde zu verwenden hat.

 

 

§ 17 Satzungsänderungen

 

1. Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

3. Mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist die Neufassung der Satzung bzw. sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung sowie der Text der beabsichtigten Änderung bekanntzugeben.

Auf der Homepage des Vereins ist den Mitgliedern die Satzung zur Verfügung zu stellen. Mitglieder, die dieses Instrument nicht wahrnehmen können, wird auf Antrag das Material in gedruckter Form zur Verfügung gestellt.

 

 

§ 18 Salvatorische Klausel

 



Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Satzung hierdurch nicht berührt; vielmehr sind die Mitglieder verpflichtet, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung, die in ihren Auswirkungen und dem Sinn und Zweck nach der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

 

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 02.07.2010 in Issum beschlossen worden. Sie ersetzt die Satzung des Tennisvereins Blau-Weiß Issum in der letzten Fassung vom 27.02.2002.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

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J u g e n d o r d n u n g

 

 

§ 1 Name der Jugendabteilung

 

1. Die Jugendlichen des Tennisclubs führen den Namen “Jugendabteilung des Tennis-clubs Blau-Weiß Issum e.V.

 

2. Zur Jugendabteilung gehören jugendliche Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und die gewählten und berufenen Mitglieder für die Jugendabteilung.

 

 

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

 

1. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.

 

2. Die Tennisjugend betätigt sich sportlich, insbesondere im Tennissport, zum Zwecke

 

-              der Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Lebensfreude und Erhaltung der Gesundheit

 

-              der Erziehung zum Gemeinschaftssinn, zu Verantwortungsbewusstsein und Toleranz

 

-              der freundschaftlichen Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen zur Lösung gemeinsamer Jugendfragen

 

-              der Pflege der internationalen Verständigung

 

 

§ 3 Organe

 

Organe der Jugendabteilung sind

  

-          der Jugendwart und der stellvertretende Jugendwart

 

-          die Jugendversammlung

 

-          der Jugendausschuss

 

-    die Jugendsprecher

 

 

§ 4 Jugendwart und stellvertretender Jugendwart

 

1. Der Jugendwart und der stellvertretende Jugendwart sind für die Abwicklung des Sportbetriebs der Jugendlichen sowie die daraus sich ergebenden Verwaltungs-arbeiten einschließlich Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel zuständig. Sie vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.

 

2. Die Wahl des Jugendwarts und des stellvertretenden Jugendwarts erfolgt durch die Mitgliederversammlung des Tennisclubs auf die Dauer von zwei Jahren (siehe § 8 der Satzung). Der Jugendversammlung steht ein Vorschlagsrecht zu.

 

 

§ 5 Jugendversammlung

 

1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Tennisjugend.

 

2. Aufgaben der Jugendversammlung sind:

 

 

-        Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses

 

-        Entgegennahme des Jahresberichts des Jugendausschusses, des Jahres-abschlusses der Jugendkasse einschließlich Verwendung der zugeflossenen Gelder für das abgelaufene Geschäftsjahr

 

-        Entlastung des Jugendausschusses

 

-   Entgegennahme und Beratung des vorläufigen Haushaltsplans der Jugendkasse     für das laufende Geschäftsjahr

 

-       Wahl der Jugendsprecher

 

-       Beschlussfassung über einen Vorschlag an die Mitgliederversammlung für die Wahl des Jugendwarts und des stellvertretenden Jugendwarts (soweit die Wahl gemäß Satzung des Clubs ansteht)

 

-          Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 



 

3. Die Jugendversammlung findet jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Clubs statt. Die Einladung zur Jugendversammlung muss durch den Jugendwart oder den stellvertretenden Jugendwart mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Mitteilung der Tagesordnung und der eventuell vorliegenden Anträge der Tennisjugend erfolgen.

 

4. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist durch den Jugendwart oder den stellvertretenden Jugendwart einzuberufen, wenn der Jugendausschuss mehr-heitlich die Einberufung beschlossen hat oder 20 % der stimmberechtigten Jugendlichen des Vereins dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Jugendwart beantragen. Für die außerordentliche Jugendversammlung gelten die Formalien der Einladung gemäß Abs.3.

 

5. Die ordentliche und die außerordentliche Jugendversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Jugendlichen beschlussfähig.

 

6. Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an-wesenden stimmberechtigten Jugendlichen und der Mitglieder des Jugend-ausschusses. Eine Vertretung in der Stimmabgabe oder eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist unzulässig.

 

7. Den Vorsitz in der Jugendversammlung führt der Jugendwart; bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.

 

8. Über den Verlauf der Versammlung und die Beschlüsse der Jugendversammlung ist vom Jugendausschuss ein Protokoll anzufertigen.

 

 

 

 

§ 6 Jugendausschuss

 

1. Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus den Jugendsprechern, dem Jugend-wart und dem stellvertretenden Jugendwart.

 

2. Der Jugendwart ist Vorsitzender des Jugendausschusses; im Falle seiner Ver-hinderung der stellvertretende Jugendwart

 

3. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugend-ordnung sowie der Richtlinien und Beschlüsse der Jugendversammlung und der Mitgliederversammlung. Für seine Beschlüsse und Maßnahmen ist er der Jugend-versammlung und dem Vorstand des Tennisclubs verantwortlich.

 

4. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf auf Einladung des Vor-sitzenden statt. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Jugend-ausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

 

 

 

§ 7 Jugendsprecher

 

1. In der Jugendversammlung werden je ein weiblicher und ein männlicher Jugend-sprecher gewählt.

 

2. Die Jugendsprecher vertreten die Interessen der Tennisjugend im Jugendaus-schuss. Sie können im Jugendausschuss Anregungen und Beschwerden der Jugend vortragen. Außerdem unterstützen sie den Jugendwart bei der Abwicklung von sportlichen und geselligen Veranstaltungen für die Tennisjugend.

 

3. Die Jugendsprecher werden von der Jugendversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

 

 

 

 

§ 8 Änderung der Jugendordnung

 

1. Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des Tennisclubs. Änderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.

 

2. Alle in der Jugendversammlung und im Jugendausschuss getroffenen Beschlüsse und Maßnahmen müssen im Einklang mit der Satzung des „Tennisclubs Blau-Weiß Issum e.V.“ stehen.